Die Mindestgebühr nach dem RVG beträgt 15,00 €.
Neben den der Höhe nach festgeschriebenen Gebühren gibt das RVG einen Gebührenrahmen vor, in welchem sich der Rechtsanwalt nach "billigem Ermessen" bewegen kann.
Bei der Bestimmung der Gebühr sind insbesondere zu berücksichtigen:
- Umfang der anwaltlichen Tätigkeit
- Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit
- Bedeutung der Angelegenheit für den Mandanten
- Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Mandanten
- besonderes Haftungsrisiko des Rechtsanwalts
Neue Rechtslage für die anwaltliche Beratung ab dem 01.07.2006
In Artikel 5 des Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes (KostRMoG) ist für den Bereich der Beratung für die Zeit ab dem 01.07.2006 eine Neuregelung vorgesehen. Ab diesem Zeitpunkt soll der Rechtsanwalt, der eine Beratung vornimmt, auf eine Gebührenvereinbarung hinwirken. Im RVG ist dann für den Bereich der Beratung grundsätzlich kein Gebührensatz oder Betragsrahmen mehr vorgesehen.
Welche Art von Vergütung vereinbart wird, überlässt der Gesetzgeber dem Rechtsanwalt und seinem Mandanten. Denkbar wäre hier sowohl eine pauschale Vergütung als auch eine Zeitvergütung oder ein fester Gebührensatz nach einem gegebenenfalls gesondert vereinbarten Gegenstandswert. Entscheidendes Kriterium ist, dass die Vergütungsvereinbarung nur hinreichend bestimmbar sein muss.
Hat der Rechtsanwalt mit dem Mandanten keine Vergütungsvereinbarung geschlossen und ist der Mandant Verbraucher nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts, kann der Rechtsanwalt als Vergütung nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts höchstens 250,00 € netto zuzüglich Auslagen und Mehrwertsteuer erhalten, auch wenn es sich um mehrere Beratungsgespräche handelt oder die Beratung schriftlich erfolgt.
Bei einem ersten Beratungsgespräch gegenüber einem Verbraucher beträgt die Vergütung höchstens 190,00 € netto zuzüglich Auslagen und Mehrwertsteuer, sofern auch hier keine Vergütungsvereinbarung getroffen wurde. Mit einer Vergütungsvereinbarung darf das Honorar auch höher sein.
Die Obergrenze von 250,00 € bzw. 190,00 € gilt nicht, wenn der Mandant ein Unternehmer oder Selbständiger ist und wegen Fragen beraten wird, die das Unternehmen bzw. die selbständige Tätigkeit betreffen.
Der Gebührenrahmen für eine außergerichtliche Tätigkeit gegenüber Dritten ist innerhalb eines Gebührensatzrahmens von 0,5 bis 2,5 zu bestimmen.
Die Mittelgebühr beträgt 1,5. Eine Gebühr (Geschäftsgebühr) von mehr als 1,3 kann aber nur gefordert werden, wenn die Tätigkeit umfangreich oder schwierig war.
Neben den Gebühren steht dem Rechtsanwalt die Geltendmachung von Auslagen zu. Hierunter fällt zum Beispiel Ersatz der Porto- und Telefonkosten. Der Rechtsanwalt kann dabei wählen zwischen der Berechnung der ihm tatsächlich entstandenen Kosten oder aber einer Pauschale von 20 % der angefallenen Gebühren, maximal aber 20,00 € für die außergerichtliche Tätigkeit sowie die Tätigkeit in jeder Gerichtsinstanz.
Des weiteren können Fotokopierkosten (0,50 € pro Seite für die ersten 50 Seiten sowie 0,15 € für die weiteren Seiten) anfallen. Hinzu kommen möglicherweise Fahrtkosten (0,30 € pro Kilometer) sowie Tages- und Abwesenheitsgelder, sofern Tätigkeiten außerhalb des Kanzleisitzes entfaltet werden.
Für die Rechtsanwaltsvergütung ist zu beachten, dass, wenn die Gebühren nach Gegenstandswerten berechnet werden, der Auftraggeber darauf hinzuweisen ist § 49 b Abs. 5 BRAO. Die einzelnen Gebührentatbestände findet man in § 34 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) und im Vergütungsverzeichnis (VV) zum RVG wieder. Die nachfolgende Zusammenstellung hat - wegen der Komplexität der Gebührenordnung - keinen Anspruch auf Vollständigkeit, sondern soll lediglich Orientierungspunkte geben.