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Rentenrecht

Anwalt für Rentenrecht in Bentwisch und Rostock

Durch meine rechtliche Hilfe können Sie Rentenbescheid, Erwerbsminderungsrente und Kontenklärung rechtzeitig prüfen lassen. Ich unterstütze Sie beim Widerspruch, bei der gerichtlichen Durchsetzung und in weiteren rechtlichen Belangen.

Falls Sie einen kompetenten und erfahrenen Anwalt für Rentenrecht in Bentwisch und Rostock suchen, haben Sie diesen in mir gefunden!

Beratung und Vertretung im Rentenrecht

Im Rentenrecht geht es in der Regel um wirtschaftlich äußerst relevante und zudem persönlich belastende Fragen.
Altes Paar sitzt auf Bank
Ich berate und vertrete Mandanten in Bentwisch und Rostock insbesondere mit Blick auf die Erwerbsminderungs­rente, Rentenbescheide, Widersprüche gegen Entscheidungen der Deutschen Rentenversicherung, die Kontenklärung und rentenrechtliche Klageverfahren. Um Ihnen beispielhaft einen Auszug meiner Leistungen aufzuführen:
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    Prüfung von Anträgen auf teilweise oder volle Erwerbsminderungsrente und Begleitung bei der Antragstellung
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    Widerspruch gegen ablehnende oder fehlerhafte Bescheide zur Erwerbsminderungsrente binnen der einmonatigen Widerspruchsfrist
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    Klage vor dem Sozialgericht bei erfolglosem Widerspruchsverfahren (einschließlich Begleitung des medizinischen Sachverständigenverfahrens)
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    Prüfung von Rentenbescheiden auf fehlende Beitragszeiten, Zahlendreher oder sonstige Berechnungsfehler
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    Unterstützung bei der Kontenklärung und Aufarbeitung des Versicherungsverlaufs
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    Beratung zur Rente für schwerbehinderte Menschen (§ 236a SGB VI) und zu den Voraussetzungen des abschlagsfreien Renteneintritts
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    Beratung zu Hinzuverdienstgrenzen bei Erwerbsminderungsrente und Altersrente
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    Vertretung bei Streitigkeiten im Zusammenhang mit Rehabilitationsleistungen der Rentenversicherung
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    Beratung zur Hinterbliebenenrente (Witwen- bzw. Witwerrente) und deren Voraussetzungen
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    Allgemeine Beratung zu Altersrente, Regelaltersgrenze und Rentenbeginn

Erwerbsminderungs­rente und Rentenantrag

Wenn ein Antrag auf Erwerbsminderungsrente abgelehnt wurde oder bereits im Antragsverfahren rechtliche Unterstützung erforderlich ist, prüfe ich die Ausgangslage umfassend. Maßgeblich sind dabei sowohl die medizinischen Unterlagen als auch die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen.

Allgemeine Informationen zur Erwerbsminderungs­rente

Bei der Erwerbsminderungsrente ist zu differenzieren zwischen der teilweisen und der vollen Erwerbsminderung. Teilweise erwerbsgemindert ist man, wenn man nicht mehr als sechs Stunden werktäglich arbeiten kann, aber noch mehr als drei Stunden möglich sind. Eine volle Erwerbsminderung liegt vor, wenn man nicht einmal mehr drei Stunden täglich zur Arbeit in der Lage ist.

Entscheidend und damit das Hauptproblem ist, dass es keinen wie auch immer gearteten Berufsschutz gibt – will meinen: Die Ausbildung oder der zuletzt ausgeübte Beruf spielt keine Rolle. Es ist auch nicht von Bedeutung, ob man auf dem Arbeitsmarkt mit den vorhandenen Leistungs­einschränkungen überhaupt noch einen Job finden würde. Es kommt vielmehr darauf an, ob man zumindest leichte Tätigkeiten (mit Einschränkungen) verrichten kann.
Wenn es also auch nur irgendeine berufliche Tätigkeit gibt, die man mindestens für drei Stunden werktäglich ausüben kann, hat man keinen Anspruch auf volle Erwerbsminderungsrente. So ergibt sich die folgende Sachlage:
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    Häufig wird die Erwerbsminderungsrente von der Rentenversicherung abgelehnt.
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    Gegen den Ablehnungsbescheid empfiehlt sich grundsätzlich ein Widerspruch, der binnen eines Monats eingelegt werden muss.
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    Die meisten Widersprüche haben aber nach meiner Erfahrung als Anwalt für Rentenrecht in Rostock keinen Erfolg.
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    Bei erfolglosem Widerspruch muss eine Klage beim Sozialgericht eingelegt werden.
Im Rahmen des Klageverfahrens wird durch das Gericht in der Regel ein medizinisches Sachverständigen­gutachten eingeholt, um die Frage der Erwerbsminderung zu klären. Bevor man sich entschließt, den Weg vor Gericht zu gehen, empfiehlt sich die Rücksprache mit dem behandelnden Arzt. Es ist gut, wenn man diesen hinter sich weiß – nicht zuletzt auch deswegen, weil man im gerichtlichen Rentenverfahren den Gutachter selbst bestimmen kann.
Der Gutachter kann also durchaus der Arzt des Vertrauens sein. Eine zentrale Voraussetzung dabei ist allerdings, dass der Arzt fachlich und zeitlich in der Lage ist, ein Gutachten zur Erwerbsminderung zu erstellen.

Allgemeine Informationen zum Rentenantrag

Eine Rente aus eigener Versicherung (z. B. Regelaltersrente oder Erwerbsminderungsrente) wird nur auf Antrag gewährt (§ 99 SGB VI); sie kommt nicht automatisch zustande. Der Antrag sollte rechtzeitig gestellt werden. Bei der Altersrente sind in der Regel drei Monate vor dem beabsichtigten Rentenbeginn ausreichend.

Die Erwerbsminderungsrente sollte beantragt werden, sobald es Hinweise auf gesundheitliche Leistungseinschränkungen gibt. Hier empfiehlt sich ein vertrauensvolles Gespräch mit dem behandelnden Arzt, der meist in der Lage ist, einzuschätzen, inwieweit die diagnostizierte Erkrankung zu einer zumindest teilweisen Erwerbsminderung führt.
Vereinbaren Sie einen Termin bei Ihrer örtlichen Niederlassung des zuständigen Rentenversicherungs­trägers! Fragen Sie vorher telefonisch nach, welche Unterlagen vorgelegt werden sollen. Einige Beispiele für häufig nachgefragte Dokumente sind:
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    Personalausweis
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    Geburtsurkunde
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    Aktuelle Meldebestätigung
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    Krankenkassen-Chipkarte
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    Bankverbindungsdaten
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    Schwerbehindertenausweis
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    Persönliche Steueridentifikationsnummer
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    Letzte Verdienstbescheinigung
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    • Letzte Rentenauskunft
Ob es nötig ist, alle Unterlagen im Original mitzunehmen, sprechen Sie am besten ebenfalls vorher mit dem Versicherungsträger ab.

Allgemeine Informationen zur Rente bei Schwerbehinderung

Unter Umständen können Sie früher, d. h. mit Vollendung des 63. Lebensjahres, ohne Abschläge in Rente gehen. Die Möglichkeit besteht bei Anspruch auf Rente für schwerbehinderte Menschen (§ 236a Sozialgesetzbuch VI).

Wichtig: Die Schwerbehinderung muss vom zuständigen Versorgungsamt anerkannt sein! Es reicht demnach nicht aus, wenn Sie zwar schwerbehindert sind, aber dies durch das Versorgungsamt nicht wirksam festgestellt worden ist.

Bei Stellung des Rentenantrags müssen Sie einen Schwerbehinderten­ausweis beim zuständigen Versorgungsamt zumindest beantragt haben. Sie gelten als schwerbehindert, wenn Sie einen GdB (Grad der Behinderung) von mindestens 50 erreichen. Tipp: Überlegen Sie, einen Antrag auf den Behindertenausweis zu stellen, denn möglicherweise schätzen Sie Ihren Gesundheitszustand als gar nicht schlimm ein, obwohl Sie schon längst einen GdB besitzen. Sie können durch die Antragstellung auf einen Schwerbehindertenausweis nichts verlieren, sondern nur gewinnen. Wenn Sie keinen Ausweis erteilt bekommen, ändert sich für Sie nichts.

Achtung: Wenn Sie trotz Altersrente wegen Schwerbehinderung arbeiten, sollten Sie unbedingt die Hinzuverdienstgrenze beachten! Wo die Grenze für Sie liegt, können Sie bei Ihrem zuständigen Rentenversicherungsträger erfragen.

Rentenbescheid, Widerspruch und Klage

Sie haben in den vorigen Abschnitten einige Informationen zu dem Rentenantrag, der Erwerbs­minderungs­rente und der früheren Rente bei Schwer­behinderung erhalten.
Falls es bei Antragstellungen oder sonstigen rechtlichen Aspekten in den vorgestellten Bereichen Probleme geben sollte, unterstütze ich Sie als Anwalt für Rentenrecht in Rostock und umzu. Ich arbeite die medizinischen und rechtlichen Gesichtspunkte heraus, bereite den Widerspruch vor und vertrete erforderlichenfalls im Verfahren vor dem Sozialgericht.

Auch bei fehlerhaften Rentenbescheiden oder sonstigen anfechtbaren Entscheidungen der Rentenversicherung bin ich der richtige Ansprechpartner, um eine sorgfältige Prüfung durchzuführen und ggfs. Ihr Recht durchzusetzen.

Kontenklärung und weitere rentenrechtliche Fragen

Des Weiteren unterstütze ich bei Fragen zur Kontenklärung, zur teilweisen oder vollen Erwerbsminderungsrente sowie bei weiteren rentenrechtlichen Ansprüchen. Allem voran im Rentenrecht kommt es auf eine sorgfältige Aufarbeitung des Versicherungsverlaufs und der behördlichen Begründung an, wofür ich mich gern in Ihre Dienste stelle.

Jetzt rentenrechtlich beraten lassen!

Wenn Sie einen Anwalt für Rentenrecht in Bentwisch oder Rostock suchen, prüfe ich Ihre rentenrechtliche Angelegenheit und die weiteren Handlungsmöglichkeiten. Nehmen Sie noch heute Kontakt zu mir auf!

Anwalt für Rentenrecht in Bentwisch und Rostock:
Häufig gestellte Fragen

Unterstütze ich bei abgelehnter Erwerbsminderungsrente?
Ja. Ich prüfe die Ablehnung und vertrete bei Widerspruch und Klage.
Prüfe ich auch Rentenbescheide?
Ja. Ich prüfe Rentenbescheide auf rechtliche und tatsächliche Fehler.
Berate ich in Bezug auf die Kontenklärung?
Ja. Ich unterstütze bei der Prüfung und Klärung rentenrechtlicher Versicherungszeiten.